E. Dold & Söhne GmbH & Co. KG

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Einkaufsbedingungen

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1. Allgemeine Bestimmungen
Für unsere Bestellungen sind allein unsere Einkaufsbedingungen maßgebend, die mit der Auftragsausführung anerkannt werden. Unsere Einkaufsbedingungen, soweit sie nicht umstehend abgeändert, eingeschränkt oder erweitert sind, bilden einen wesentlichen Bestandteil unseres Auftrages. Dies gilt auch für Folgebestellungen, die ohne erneute ausdrückliche Bezugnahme auf unsere Einkaufsbedingungen erfolgen. Jede Ausführung unseres Auftrages bedeutet die vorbehaltlose Annahme unserer Bedingungen. Hiervon abweichende Gegenbedingungen oder Klauseln usw. in Angeboten, Auftragsannahmebestätigungen oder Rechnungen sind ungültig, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Unser Stillschweigen zu Gegenbedingungen auch in Auftragsannahmebestätigungen gilt nicht als Anerkennung.
 
2. Bestellung und Auftragsbestätigung
Bestellungen von uns sind nur dann rechtsgültig, wenn sie schriftlich erteilt oder bestätigt worden sind. Jeder Auftrag ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.Wird unsere Bestellung nicht innerhalb 14 Tagen ab Bestelldatum bestätigt, sind wir zum Widerruf berechtigt. Zusätze, Einschränkungen oder sonstige Abweichungen in der Bestätigung des Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall unserer ausdrücklichen Zustimmung.
 
3. Unterlagen
Zeichnungen und Muster, Berechnungsunterlagen und Fabrikationsunterlagen bleiben unser Eigentum. Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, diese Unterlagen einschließlich selbst gefertigter Kopien und Filme bzw. die hiernach gefertigten Waren, Dritten in keiner Form zugänglich zu machen. Durch Abnahme oder Billigung vom Auftragnehmer vorgelegter Zeichnungen und Muster wird die alleinige Verantwortlichkeit des Auftragnehmers nicht berührt.
 
4. Lieferung
a) Mit der Annahme der Bestellung verpflichtet sich der Lieferer gleichzeitig, die von uns angegebene bzw. von ihm bestätigte Lieferzeit einzuhalten. Im anderen Falle behalten wir uns vor, eine Verlängerung zu bestimmen oder den Auftrag zu annulieren und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
b) Der Lieferer sorgt für ordnungsgemäße Verpackung der Ware. Jeder Lieferung muss ein Lieferschein mit Inhaltsangabe, Angabe unserer vollständigen Bestellnummer und, soweit in der Bestellung angegeben, der WN-Nummer beiliegen.
c) Alle Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Lieferers.
d) Bei Kupferlackdrahtbestellungen: Leerspulen für Kupferlackdrähte etc. werden Zug um Zug nach Entleerung durch Verarbeitung der Drähte zurückgegeben. Die Einhaltung einer bestimmten Rückgabefrist ist technisch nicht möglich. Mit der Annahme der Bestellung erklärt sich der Lieferant mit dieser Regelung einverstanden.
 
5. Eigentum an beigestelltem Material
Beigestelltes Material bleibt Eigentum des Bestellers. Der Besteller behält sich das Eigentum an beigestelltem Material in der Weise vor, daß der Lieferer, die an den Besteller zu liefernden Gegenstände in dessen Auftrag und für diesen anfertigt. Hersteller im Sinne des Gesetzes ist der Besteller. Besteller und Lieferer sind sich darüber einig, daß das Eigentum an diesen Gegenständen im jeweiligen Fertigungszustand dem Besteller zusteht. Der Lieferer verwahrt die Gegenstände für den Besteller unentgeltlich.
 
6. Eigentumsvorbehalt
Wir anerkennen lediglich einfachen Eigentumsvorbehalt; andere Eigentumsvorbehaltsformen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
 
7. Mängelansprüche (Haftung für mangelhafte Lieferungen)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre. Dies gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Innerhalb dieser Frist können wir jeder Zeit Mängel der gelieferten Ware rügen, die auf Material-, Konstruktionsoder Arbeitsfehler zurückzuführen sind, gleichgültig, ob diese Fehler sofort erkennbar sind oder nicht; der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§ 377 HGB). Die vor der Feststellung von Mängeln etwa erfolgte Zahlung des Kaufpreises stellt keine Anerkennung dar, daß die Ware frei von Mängeln vorschriftsmäßig geliefert ist.

Bei begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl berechtigt,
• die mangelhafte Ware zurückzusenden und einwandfreien Ersatz zu verlangen. Hierbei wird aus buchungstechnischen Gründen die zurückgegebene Ware wertmäßig belastet, und die Ersatzlieferung ist neu zu berechnen;
• unter Rückbelastung des Rechnungswertes der Ware auf eine Neulieferung zu verzichten;
• den gerügten Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen bzw. durch Dritte beseitigen zu lassen, wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, den Mangel in einer angemessenen Frist zu beheben;
• eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen;
• von dem betreffenden Auftrag hinsichtlich des noch nicht gelieferten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß dem Lieferanten daraus irgendwelche Ersatzansprüche entstehen.

Im übrigen haftet der Verkäufer für sämtliche, aufgrund der Mangelhaftigkeit mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden. Wird aufgrund mangelhafter Lieferung eine stückweise Überprüfung der erhaltenen Waren erforderlich, trägt der Lieferant die dafür entstehenden Kosten. Leistungs-, Maß- oder sonstige Eigenschaftsangabe gelten als Eigenschaftszusicherungen.
 
8. Rechnung und Zahlung
Alle Rechnungen sind doppelt herzureichen unter Angabe der vollständigen Bestellnummer, Lieferantennummer und, soweit in der Bestellung angegeben, der WNNummer. Rechnungen ohne Bestellbezug müssen zurückgegeben werden. Zahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto nach Eingang von Ware und Rechnung.
 
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Furtwangen. Bei Bestellern, die Kaufleute sind, ist der Gerichtsstand für beide Teile Freiburg im Breisgau. Sofern der andere Vertragspartner nicht Vollkaufmann ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Für die vertraglichen Beziehungen gilt nur das deutsche Recht. Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Lieferanten, gleich ob diese vom Lieferanten selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
 
10. Ausnahmen
Für Nichtkaufleute richten sich die Positionen 1., 2., 7. und 9. nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit im übrigen unberührt.