Verkaufs- und Lieferbedingungen
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I. Allgemeine Bestimmungen/Geltungsbereich
1. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wurden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
II. Angebot/Angebotsunterlagen/Werkzeug -und Programmkosten
1. Die Bestellung des Bestellers stellt ein bindendes Angebot gem. § 145 BGB dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware annehmen können. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, sind vorher durch uns abgegebene Angebote freibleibend.. Verbindliche Angebote müssen durch den Besteller binnen einer angemessenen Frist von höchstens 10 Tagen angenommen werden.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvorschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.
3. Unsere Prospektangaben und die Warenbeschreibung sind keine Garantien im Sinne des Gesetzes.
4. Durch die Vergütung von Werkzeug- oder Programmkosten erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Auslieferung der Werkzeuge oder Programme. Diese bleiben in unserem Besitz. Werden innerhalb von 5 Jahren nach der letzten Verwendung der Werkzeuge oder der Programme Aufträge hierfür nicht mehr erteilt, so sind wir berechtigt, die Werkzeuge und Programme dem Besteller zur Abholung zur Verfügung zu stellen und, sofern trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist keine Abholung erfolgt, diese zu vernichten. Bei der Übernahme von Werkzeugkostenanteilen durch den Besteller gilt die Mitbenutzung der betreffenden Werkzeuge für andere Kunden als vereinbart.
5. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden in patent-, muster- und markenrechtlicher Hinsicht auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn durch die Ausführung solcher Bestellungen Eingriffe in fremde Schutzrechte verübt werden, trägt der Besteller den uns durch den Eingriff erwachsenden Schaden; er hat uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
6. Unsere Auskünfte und Empfehlungen erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, wir haben uns ausdrücklich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Bestellers geeignet ist, hat der Besteller in eigenen Testreihen zu untersuchen. Unsere Auskünfte und Informationen stellen auch keine Beschaffenheitszusage für unsere Produkte dar.
III. Preise/Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als vier Monate, sind wir berechtigt, denPreis entsprechend anzupassen, wenn und soweit sich bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung eine Änderung des Marktpreises oder Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte ergeben hat. Liegt dieser angepasste Preis 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Besteller das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
3. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen ohne Abzug.
Rechnungsbeträge unter € 25,00 sind sofor t zahlungsfällig, ohne jeden Abzug. Reparaturrechnungen sind sofort zahlungsfällig, da sie überwiegend Lohnkosten enthalten. Werkzeugkosten sind wie folgt zahlungsfällig: 1/2 bei Auftragserteilung, 1/2 bei Vorlage der Ausfallmuster, jeweils ohne Abzug, oder nach besonderer schriftlicher Vereinbarung lt. Auftragsbestätigung.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder mit unseren Ansprüchen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung, Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus.
3. Kommt der Besteller in Verzug mit der Abnahme oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgen alle Lieferungen EXW unser Werk oder Auslieferungslager (Incoterms 2020). Sobald die Ware zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und der Besteller die Ware nicht unverzüglich abholt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Falls vom Besteller gewünscht, können die Waren auf Kosten des Bestellers an einen anderen Zielort geliefert werden (Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort).
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
6. Unsere Verpflichtung zur Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist oder eines vereinbarten Liefertermins steht unter der Bedingung der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung.
7. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Bestellers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
8. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er ein wegen einer Verzögerung der Lieferung bestehendes Rücktrittsrecht ausübt oder auf der Lieferung besteht.
11. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Netto-Lieferwertes der betroffenen Gegenstände, höchstens jedoch insgesamt 5% des Netto-Lieferwertes, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Abrufaufträge
Bei Abrufaufträgen muss die gesamte Warenmenge innerhalb der vereinbarten Frist abgenommewerden. Erfolgt der Abruf nicht innerhalb dieser Frist, sind wir berechtigt, die nicht abgerufenen Mengen ohne weitere Mitwirkung des Bestellers zu liefern und zu den üblichen Zahlungsbedingungen gem. Ziff. III. zu berechnen.
VI. Verpackungskosten/Warenversicherung
1. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
2. Bei leicht zerbrechlichen Gegenständen sind wir berechtigt, ohne vorherige Vereinbarung, diese gegen Bruch auf dem Transportwege zu versichern. Die Versicherungsprämie wird jeweils mit der Warenrechnung in Rechnung gestellt.
VII. Mängelgewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit die gelieferten Sache mangelhaft ist, sind wir zunächst verpflichtet, den Mangel nach unserer Wahl durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
3. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir; dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
4. Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, gelten die gesetzlichen Vorschriften, für Schadensersatzansprüche gilt ausschließlich Ziff. VIII.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. VIII.6 – zwölf Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §§ 478, 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.
6. Bei Mängeln gebrauchter Waren, die wir nicht als „generalüberholt“ oder „neuwertig“ verkaufen, haften wir ausschließlich nach Ziff. VIII; sonstige Mängelrechte sind vollständig ausgeschlossen.
VIII. Haftung auf Schadensersatz
1. Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die den typischen Vertragszweck prägen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.
2. In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
5. Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. VIII.1 bis VIII.4 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
6. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung bei Mängeln besteht nur, sofern während der 12-monatigen Verjährungsfrist gemäß Ziff. VII.6 sowohl a) der Besteller die Nacherfüllung verlangt hat, als auch b) wir unsere Nacherfüllungspflicht verletzt haben.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Waren, die der Besteller nicht bereits vor der Lieferung vollständig bezahlt hat, bleiben in unserem Eigentum bis alle Verbindlichkeiten des Bestellers aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt sind.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen hat der Besteller den Abschluß entsprechender Versicherungen nachzuweisen. Der Besteller tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen den Versicherer ab. Wir nehmen die Abtretung an.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. . Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, ab. Zur Einziehung dieser Forderung in eigenem Namen auf unsere Rechnung wird der Besteller von uns widerruflich ermächtigt. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura- Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
X. Erfüllungsort/Rechtswahl/Gerichtsstand
1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Freiburg im Breisgau. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem Allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.